ABSTRACT

Wir Friderich / von Gottes Gnaden / König in Preussen / Marggraf zu Brandenburg / des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cammerer und Churfürst / Souverainer Printz von Oranien / zu Magdeburg / Cleve / Jülich / Berge / Stettin / Pommern / der Cassuben und Wenden / auch in Schlesien zu Crossen Hertzog / Burggraf zu Nürnberg / Fürst zu Halberstadt / Minden und Camin / Graf zu Hohenzollern / Ruppin / der Marck / Ravenßberg / Hohnstein / Lingen /Moerß / Bühren und Lehrdam / Marquis zu der Vehre und Vlißingen / Herr zu Ravenstein / Lauenburg / Bütow / Arlay und Breda / etc. Thun kund / daß Wir zu Verhütung aller Irrungen / und Streits wegen des Rangs zwischen Unseren Bedienten / allergnädigst gut gefunden / eine gewisse Verordnung und Reglement abfassen und hiedurch publiciren zu lassen / also und dergestalt / daß hiebey keine andere Considerationes, als die Chargen gelten / alle und jede Unsere Bediente auch / sie seyn Unadeliche / Adeliche oder auch höhern Herkommens / allein nach der Aembter und Bedienungen / welche sie von Uns besitzen / Qualität und gesetztem Rang, in publiquen und privaten Zusammenkünfften / die Stelle nach der Ordnung / wie Wir selbige nacheinander benennet haben / observiren und behalten sollen / doch daß in denen Collegiis, in welchen bißher der Unterscheid zwischen denen so genandten Adelichen-und Gelahrten-Bäncken gebräuchlich gewesen / die Sessiones nach wie vor genommen / ausser dem Collegio aber nur das Alter der Reception observiret werden solle; Wie Wir dann auch denenjenigen / welche von Uns oder mit Unserer allergnädigsten Genehmhaltung auf ihr allerunterthänigstes Ansuchen von ihren Bedienungen beuhrlaubet werden / denselben Rang, welchen sie alsdann vermöge ihrer Chargen gehabt / auch ferner allergnädigst geniessen lassen wollen.